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Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung

Beschäftigte im Kontrollbereich dürfen dort nur arbeiten, wenn eine aktuelle arbeitsmedizinische Untersuchung vorliegt. Diese Untersuchung ist jährlich gesetzlich gefordert – und damit Arbeitsvoraussetzung.

Illustration: Strahlenschutzzeichen mit Schutzschild und Checkliste

Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

Für Beschäftigte im Kontrollbereich sind jährliche arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben; maßgeblich sind Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung (§ 175 Abs. 1 StrlSchV). Die Untersuchung ist gesetzlich als Arbeitsvoraussetzung gefordert.

Betroffen sind vor allem die Medizin – etwa Röntgeneinrichtungen in Arztpraxen und Kliniken – sowie Kernkraftwerke.

Ablauf der Untersuchung

  • Erfassung der Tätigkeit, der Expositionsbedingungen und der bisherigen Dosisermittlung
  • Arbeitsmedizinische Anamnese und tätigkeitsbezogene Untersuchung
  • Beratung zu Schutzmaßnahmen und zum richtigen Umgang mit Dosimetrie
  • Bescheinigung für die Personalakte und für die Aufsichtsbehörde
  • Terminüberwachung, damit die Jahresfrist nicht überschritten wird

Für Praxen und Kliniken in der Region

Gerade kleinere Praxen mit Röntgeneinrichtung organisieren diese Untersuchungen oft nebenbei – und geraten bei Fristen unter Druck. Als Betriebsarzt in Mering übernehme ich die wiederkehrende Terminplanung mit und binde die Untersuchung in Ihre übrige arbeitsmedizinische Vorsorge ein.

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