Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung
Beschäftigte im Kontrollbereich dürfen dort nur arbeiten, wenn eine aktuelle arbeitsmedizinische Untersuchung vorliegt. Diese Untersuchung ist jährlich gesetzlich gefordert – und damit Arbeitsvoraussetzung.

Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
Für Beschäftigte im Kontrollbereich sind jährliche arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben; maßgeblich sind Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung (§ 175 Abs. 1 StrlSchV). Die Untersuchung ist gesetzlich als Arbeitsvoraussetzung gefordert.
Betroffen sind vor allem die Medizin – etwa Röntgeneinrichtungen in Arztpraxen und Kliniken – sowie Kernkraftwerke.
Ablauf der Untersuchung
- Erfassung der Tätigkeit, der Expositionsbedingungen und der bisherigen Dosisermittlung
- Arbeitsmedizinische Anamnese und tätigkeitsbezogene Untersuchung
- Beratung zu Schutzmaßnahmen und zum richtigen Umgang mit Dosimetrie
- Bescheinigung für die Personalakte und für die Aufsichtsbehörde
- Terminüberwachung, damit die Jahresfrist nicht überschritten wird
Für Praxen und Kliniken in der Region
Gerade kleinere Praxen mit Röntgeneinrichtung organisieren diese Untersuchungen oft nebenbei – und geraten bei Fristen unter Druck. Als Betriebsarzt in Mering übernehme ich die wiederkehrende Terminplanung mit und binde die Untersuchung in Ihre übrige arbeitsmedizinische Vorsorge ein.
Häufige Fragen
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