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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet drei Formen der Vorsorge. Wer sie kennt, vermeidet Bußgelder und organisiert Termine ohne Hektik. Hier finden Sie den Unterschied auf einen Blick.

Illustration: Stethoskop in Herzform und Checkliste – arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge im Vergleich

PflichtvorsorgeAngebotsvorsorgeWunschvorsorge
Wer veranlasst?Der Arbeitgeber veranlasst sie bei besonders gefährdenden Tätigkeiten nach dem Anhang der ArbMedVVDer Arbeitgeber muss sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach dem Anhang der ArbMedVV anbietenDie Beschäftigten äußern den Wunsch; der Arbeitgeber ermöglicht die Vorsorge
Wer entscheidet über die Teilnahme?Die Tätigkeit darf erst nach durchgeführter Pflichtvorsorge ausgeübt werden; körperliche und klinische Untersuchungen erfolgen nie gegen den Willen der BeschäftigtenDie Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot annehmenDie Beschäftigten – bei allen Tätigkeiten, außer ein Gesundheitsschaden ist nicht zu erwarten (Beweislast beim Arbeitgeber)
Folgen bei NichtbeachtungBußgeld und unter Umständen Strafe für den ArbeitgeberBußgeld bei fehlendem oder verspätetem AngebotVerweigerung ohne nachweisbaren Grund ist eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Was bei der Vorsorge geschieht

Im Zentrum steht das Gespräch: Tätigkeit, Belastungen, Beschwerden und Vorgeschichte. Je nach Anlass folgen gezielte Untersuchungen, etwa zu Sehvermögen, Hörvermögen, Atemwegen, Haut oder Belastbarkeit. Sie als Arbeitgeber erhalten eine Vorsorgebescheinigung – medizinische Befunde bleiben bei den Beschäftigten.

  • Untersuchungen nach DGUV Vorschrift 6 sowie nach berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Rechtsvorschriften
  • Vorsorge nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Beratung zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, zum Beispiel an Bildschirm- und Maschinenarbeitsplätzen
  • Erkennen und Beheben möglicher Auslöser arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten

Hinweis zur Angebotsvorsorge

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 5.1 konkretisiert. Wichtig ist, das Angebot dokumentiert und wiederholt auszusprechen – ein einmaliger Hinweis genügt in der Regel nicht.

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