Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet drei Formen der Vorsorge. Wer sie kennt, vermeidet Bußgelder und organisiert Termine ohne Hektik. Hier finden Sie den Unterschied auf einen Blick.

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge im Vergleich
| Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge | Wunschvorsorge | |
|---|---|---|---|
| Wer veranlasst? | Der Arbeitgeber veranlasst sie bei besonders gefährdenden Tätigkeiten nach dem Anhang der ArbMedVV | Der Arbeitgeber muss sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach dem Anhang der ArbMedVV anbieten | Die Beschäftigten äußern den Wunsch; der Arbeitgeber ermöglicht die Vorsorge |
| Wer entscheidet über die Teilnahme? | Die Tätigkeit darf erst nach durchgeführter Pflichtvorsorge ausgeübt werden; körperliche und klinische Untersuchungen erfolgen nie gegen den Willen der Beschäftigten | Die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot annehmen | Die Beschäftigten – bei allen Tätigkeiten, außer ein Gesundheitsschaden ist nicht zu erwarten (Beweislast beim Arbeitgeber) |
| Folgen bei Nichtbeachtung | Bußgeld und unter Umständen Strafe für den Arbeitgeber | Bußgeld bei fehlendem oder verspätetem Angebot | Verweigerung ohne nachweisbaren Grund ist eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers |
Was bei der Vorsorge geschieht
Im Zentrum steht das Gespräch: Tätigkeit, Belastungen, Beschwerden und Vorgeschichte. Je nach Anlass folgen gezielte Untersuchungen, etwa zu Sehvermögen, Hörvermögen, Atemwegen, Haut oder Belastbarkeit. Sie als Arbeitgeber erhalten eine Vorsorgebescheinigung – medizinische Befunde bleiben bei den Beschäftigten.
- Untersuchungen nach DGUV Vorschrift 6 sowie nach berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Rechtsvorschriften
- Vorsorge nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz
- Beratung zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, zum Beispiel an Bildschirm- und Maschinenarbeitsplätzen
- Erkennen und Beheben möglicher Auslöser arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten
Hinweis zur Angebotsvorsorge
Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 5.1 konkretisiert. Wichtig ist, das Angebot dokumentiert und wiederholt auszusprechen – ein einmaliger Hinweis genügt in der Regel nicht.
Häufige Fragen
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