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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Nach einer längeren Erkrankung entscheidet oft die erste Rückkehrwoche darüber, ob ein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement schafft dafür den geordneten Rahmen – und ich begleite Sie arbeitsmedizinisch dabei.

Illustration: Herz mit Puls, Hände und aufsteigendes Diagramm – Wiedereingliederung

Gesetzliche Grundlage und Ziel

Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Diese Pflicht besteht seit 2004; maßgeblich ist heute § 167 Abs. 2 SGB IX (früher § 84 Abs. 2 SGB IX).

Ziel des BEM ist der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Es begegnet den Folgen des demografischen Wandels und sichert durch frühzeitige Intervention die Chance, den Arbeitsplatz zu behalten.

Meine Rolle im BEM-Verfahren

  • Arbeitsmedizinische Einschätzung der aktuellen Belastbarkeit – ohne Offenlegung von Diagnosen
  • Abgleich von Tätigkeitsanforderungen und individueller Leistungsfähigkeit
  • Vorschläge für stufenweise Wiedereingliederung, angepasste Aufgaben oder technische Hilfsmittel
  • Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung und Ergonomie am konkreten Arbeitsplatz
  • Teilnahme an BEM-Gesprächen auf Wunsch und mit Einverständnis der Beschäftigten
  • Unterstützung bei der Wiedereingliederung leistungsgeminderter Beschäftigter

So profitieren beide Seiten

Für Unternehmen bedeutet ein gut geführtes BEM: weniger erneute Ausfälle, erhaltenes Erfahrungswissen und ein dokumentiertes Verfahren, das im Konfliktfall Bestand hat. Für Beschäftigte bedeutet es Sicherheit – der Arbeitsplatz bleibt erhalten, die Rückkehr erfolgt in einem Tempo, das die Gesundheit nicht erneut gefährdet.

Das BEM ist freiwillig für die Beschäftigten: Sie entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Der Arbeitgeber muss es jedoch anbieten und dies belegen können.

Häufige Fragen

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