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Beratung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz

Das Mutterschutzgesetz verlangt von Arbeitgebern Vorarbeit: Die Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen, bevor überhaupt eine Schwangerschaft gemeldet wird. Dabei unterstütze ich Sie als Betriebsarzt.

Illustration: Schwangere am Arbeitsplatz mit Schutzschild – Mutterschutz

Neue Pflichten seit dem 01.01.2018

Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz, das das alte MuSchG und die Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) ersetzt. Entscheidend für Arbeitgeber: Die Gefährdungsbeurteilung muss seitdem vorab und unabhängig von einer konkreten Schwangerschaft verpflichtend erfolgen.

Damit ist Mutterschutz keine Reaktion mehr, sondern Teil der regulären Arbeitsschutzorganisation – für jeden Arbeitsplatz im Betrieb.

Einzelfallprüfung mit betriebsärztlicher Beteiligung

Wird eine Schwangerschaft gemeldet, wird im Einzelfall anhand der konkreten Arbeitsbedingungen geprüft, welche Tätigkeiten weiterhin möglich sind. Dabei kann auch die Immunitätslage eine Rolle spielen, zum Beispiel bei Erzieherinnen. Der Betriebsarzt ist in diese Prüfung einzubeziehen.

  • Beurteilung biologischer Gefährdungen wie Infektionsrisiken
  • Beurteilung chemischer Gefährdungen durch Gefahrstoffe
  • Beurteilung physikalischer Gefährdungen wie Lärm
  • Bewertung von Arbeitszeiten, Heben und Tragen sowie Zwangshaltungen
  • Dokumentierte Empfehlungen für Schutzmaßnahmen

Umgestaltung hat Vorrang vor Freistellung

Lässt sich eine Gefährdung nicht ausschließen, hat die Umsetzung auf einen weniger gefährdenden Arbeitsplatz Vorrang vor einer Freistellung – etwa auf einen Arbeitsplatz ohne biologische, chemische oder physikalische Gefährdungen wie Infektionen, Gefahrstoffe oder Lärm. Das erhält Teilhabe und Einkommen und hält Ihren Betrieb handlungsfähig.

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