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Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wer in Küche, Produktion oder Verkauf mit Lebensmitteln zu tun hat, benötigt vor Tätigkeitsbeginn eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Hier erfahren Sie, was dabei gilt.

Illustration: Belehrung mit Präsentation, Publikum und Doktorhut

Wer eine Belehrung benötigt

Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, braucht eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Betroffen sind damit zum Beispiel Beschäftigte in Gastronomie, Bäckerei, Metzgerei, Lebensmittelproduktion, Großküchen sowie in der Gemeinschaftsverpflegung von Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen.

Fristen und Zuständigkeit

Planen Sie Neueinstellungen daher mit ausreichend Vorlauf ein – die Drei-Monats-Frist lässt sich nicht nachträglich heilen.

  • Die Erstbelehrung darf frühestens drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden
  • Durchgeführt wird sie durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt
  • Ohne vorliegende Belehrung darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden
  • Die Bescheinigung ist im Betrieb vorzuhalten und bei Kontrollen vorzuzeigen

Ihr Bedarf im Betrieb

Welche Nachweise Ihr Betrieb genau braucht, hängt von Tätigkeit und Organisation ab. Gern ordnen wir Ihren Bedarf arbeitsmedizinisch ein und beraten Sie zu Hygiene, Infektionsschutz und passenden Unterweisungen. Sprechen Sie uns zu Ihrem konkreten Bedarf an.

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